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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen der Garten- und Landschaftsbauarbeiten, Erdarbeiten, Pflaster- und Belagsarbeiten, Natursteinarbeiten, Zaun- und Sichtschutzarbeiten, Pflanz- und Pflegearbeiten sowie sonstige vom Unternehmen angebotene Leistungen zwischen der Garten & Landschaftsbau BeNi Göttler GmbH (nachfolgend „Unternehmen“) und dem Auftraggeber.

1.2. Auftraggeber können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Für Verbraucher gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

1.3. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie im jeweiligen Vertrag, Angebot oder einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurden.

1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern das Unternehmen ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Angebote des Unternehmens sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.

2.2. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, eine Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen zustande.

2.3. Angebote gelten, sofern keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist, für vier Wochen ab Angebotsdatum. Nach Ablauf dieser Frist ist das Unternehmen berechtigt, aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen bei Material-, Personal-, Transport- oder sonstigen Kosten eine neue Kalkulation vorzunehmen.

2.4. Zeichnungen, Pflanzpläne, Skizzen, Berechnungen, Kalkulationen, Leistungsverzeichnisse, Gestaltungsvorschläge und sonstige vom Unternehmen erstellte Unterlagen bleiben dessen Eigentum und dürfen ohne vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder zur Ausführung durch Dritte verwendet werden.
3. Vertragsumfang und Ausführung

3.1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis, Auftrag oder Vertrag.

3.2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags und werden nur nach gesonderter Beauftragung ausgeführt.

3.3. Änderungen und zusätzliche Leistungen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gewünscht werden oder aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich werden, werden grundsätzlich gesondert vergütet.

3.4. Soweit eine Änderung oder zusätzliche Leistung Auswirkungen auf die Ausführungszeit oder weitere Leistungen hat, kann sich der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend verschieben.

3.5. Das Unternehmen ist berechtigt, technisch notwendige oder zweckmäßige Ausführungsänderungen vorzuschlagen, sofern diese dem vereinbarten Leistungsziel entsprechen.
4. Ausführungsfristen und Witterung

4.1. Ausführungs- und Fertigstellungstermine werden, soweit möglich, im Angebot oder vor Beginn der Arbeiten vereinbart.

4.2. Bei Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau können Witterung, Bodenverhältnisse und jahreszeitliche Bedingungen die Ausführung erheblich beeinflussen.

4.3. Verzögerungen aufgrund von Frost, Niederschlag, anhaltender Nässe, Hitze, ungeeigneten Bodenverhältnissen, Schneefall oder sonstigen witterungsbedingten Umständen, die eine fachgerechte Ausführung nicht zulassen, berechtigen das Unternehmen zu einer angemessenen Anpassung der Ausführungsfristen.

4.4. Gleiches gilt für Verzögerungen aufgrund von Lieferengpässen, behördlichen Vorgaben, fehlender Baufreiheit, fehlenden Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder sonstigen Umständen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber hat dem Unternehmen das Grundstück bzw. Baufeld zum vereinbarten Beginn der Arbeiten in einem für die Ausführung geeigneten Zustand und mit ausreichender Baufreiheit zur Verfügung zu stellen.

5.2. Fahrzeuge, Gartenmöbel, Pflanzgefäße, Spielgeräte, gelagerte Materialien und sonstige Gegenstände sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten aus dem Arbeitsbereich zu entfernen, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

5.3. Der Auftraggeber stellt, soweit für die Ausführung erforderlich und vorhanden, Strom- und Wasseranschlüsse zur Verfügung.

5.4. Ist eine Nutzung von Strom oder Wasser nicht möglich, hat der Auftraggeber das Unternehmen vor Beginn der Arbeiten hierüber zu informieren. Erforderliche Alternativlösungen können gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.

5.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Unternehmen sämtliche ihm bekannten Informationen über vorhandene Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Fundamente, Tanks, Schächte und sonstige unterirdische oder verdeckte Bauteile zur Verfügung zu stellen.

5.6. Soweit dem Auftraggeber Sparten-, Leitungs- oder Bestandspläne vorliegen, sind diese dem Unternehmen vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

5.7. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Pläne ist der Auftraggeber verantwortlich.
6. Unvorhersehbare Gegebenheiten und zusätzliche Leistungen

6.1. Bei Erd-, Abbruch-, Pflaster- und sonstigen Arbeiten im Bestand können Gegebenheiten auftreten, die bei Angebotsabgabe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar waren. Hierzu gehören insbesondere unbekannte Leitungen und Kabel, Fundamente und Betonreste, alte Entwässerungsanlagen, nicht tragfähige oder ungeeignete Böden, belastetes oder nicht Wiederverwendbares Bodenmaterial, Fels oder größere Steine, nicht dokumentierte Einbauten, abweichende Schichtaufbauten sowie Wurzeln und sonstige Hindernisse.

6.2. Werden derartige Gegebenheiten festgestellt und ist dadurch eine Änderung oder Erweiterung der ursprünglich vereinbarten Leistung erforderlich, wird der Auftraggeber hierüber informiert.

6.3. Erforderliche Zusatzleistungen werden, soweit möglich, vor ihrer Ausführung abgestimmt und entsprechend der vereinbarten Preise bzw. nach Aufwand abgerechnet.

6.4. Ist eine sofortige Ausführung erforderlich, um Schäden zu vermeiden oder den Bauablauf aufrechtzuerhalten, kann das Unternehmen notwendige Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne vorherige schriftliche Nachtragsvereinbarung durchführen.
7. Leitungen und unterirdische Einbauten

7.1. Der Auftraggeber hat das Unternehmen vor Beginn von Erdarbeiten über ihm bekannte unterirdische Leitungen und Einbauten zu informieren.

7.2. Für nicht erkennbare und dem Unternehmen nicht mitgeteilte Leitungen, Kabel oder sonstige Einbauten übernimmt das Unternehmen keine Verantwortung, soweit deren Beschädigung nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Unternehmens beruht.

7.3. Werden während der Arbeiten unbekannte Leitungen, Kabel oder sonstige Einbauten festgestellt, ist das Unternehmen berechtigt, die Arbeiten im betroffenen Bereich bis zur Klärung der Situation zu unterbrechen. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten und Verzögerungen sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie nicht vom Unternehmen zu vertreten sind.
8. Preise, Regiearbeiten und Nachträge

8.1. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

8.2. Sofern Leistungen nach Aufwand bzw. in Regie abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, eingesetzten Maschinen, verwendeten Materialien und sonstigen erforderlichen Leistungen.

8.3. Für Regiearbeiten gilt der im Angebot vereinbarte Regiestundensatz. Sofern kein abweichender Satz vereinbart wurde, gilt der zum Zeitpunkt der Ausführung gültige Regiestundensatz des Unternehmens.

8.4. Wartezeiten, zusätzliche Fahrten, zusätzliche Transporte oder sonstiger Mehraufwand, der aufgrund von Umständen entsteht, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, kann entsprechend dem vereinbarten Regiestundensatz bzw. nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden.

8.5. Nachträge aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Änderungen oder aufgrund unvorhersehbarer Gegebenheiten werden entsprechend der zusätzlichen Leistung berechnet.
9. Abschlagszahlungen und Rechnungen

9.1. Das Unternehmen ist berechtigt, entsprechend dem Baufortschritt Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen und gelieferte Materialien zu verlangen.

9.2. Abschlagszahlungen können insbesondere bei länger andauernden Arbeiten, umfangreichen Materiallieferungen oder größeren Aufträgen vereinbart werden.

9.3. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

9.4. Skonto kann nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

9.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Unternehmen ist insbesondere berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und die gesetzlich zulässigen Kosten des Zahlungsverzugs geltend zu machen.
10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Gelieferte Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Unternehmens, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

10.2. Bei Materialien, die bestimmungsgemäß fest mit dem Grundstück verbunden oder verarbeitet werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
11. Pflanzen, Naturmaterialien und natürliche Veränderungen

11.1. Pflanzen, Holz, Natursteine und vergleichbare Materialien sind Naturprodukte. Naturbedingte Abweichungen hinsichtlich Farbe, Struktur, Form, Maserung, Größe und Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Verwendung und Funktion nicht beeinträchtigt werden.

11.2. Bei Pflanzen können sich Wuchsform, Blüte, Färbung und Entwicklung aufgrund von Standort, Witterung, Bodenverhältnissen und Pflege unterschiedlich entwickeln.

11.3. Ein bestimmter Anwuchs- oder Entwicklungszustand von Pflanzen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
12. Fertigstellungspflege und Anwuchs

12.1. Bei Pflanz- und Saatarbeiten ist eine fachgerechte Fertigstellungspflege, insbesondere ausreichendes Wässern, Unkrautregulierung, Mähen und gegebenenfalls Düngen, für eine erfolgreiche Entwicklung erforderlich.

12.2. Wird die erforderliche Fertigstellungspflege nicht ausdrücklich beim Unternehmen beauftragt, ist der Auftraggeber ab Übergabe bzw. Abschluss der Pflanz- oder Saatarbeiten für die erforderliche Pflege verantwortlich.

12.3. Das Unternehmen haftet bei nicht beauftragter Fertigstellungspflege nicht für einen ausbleibenden oder verminderten Anwuchs bzw. eine beeinträchtigte Entwicklung der Pflanzen, soweit dies auf fehlende oder unsachgemäße Pflege, ungünstige Witterung, Standortbedingungen oder sonstige vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
13. Abnahme

13.1. Bei Werkleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Fertigstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen abzunehmen.

13.2. Soweit aufgrund des Umfangs der Arbeiten sinnvoll, können einzelne in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abgenommen werden.

13.3. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, sind diese möglichst konkret zu benennen.
13.4. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
14. Mängelrechte und Haftung

14.1. Für die Leistungen des Unternehmens gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in einem Vertrag keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

14.2. Die jeweilige Verjährungsfrist richtet sich nach der Art der ausgeführten Leistung und den gesetzlichen Bestimmungen.

14.3. Für Bauwerke und entsprechende Bauleistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine pauschale Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen wird durch diese AGB nicht vorgenommen.

14.4. Keine Haftung besteht für Schäden oder Mängel, die durch vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder Bauteile verursacht wurden, soweit das Unternehmen deren Verwendung nicht zu vertreten hat.

14.5. Ebenso besteht keine Haftung für Schäden, die nach Übergabe bzw. Abnahme durch unsachgemäße Nutzung, Pflege oder Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen.

14.6. Die Haftung des Unternehmens richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen gelten insbesondere nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.
15. Beschädigung oder Zerstörung vor Abnahme

15.1. Wird eine bereits ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder sonstige vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15.2. Bereits erbrachte Leistungen und nachweislich entstandene, dem Auftrag zuzurechnende Kosten können entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet werden.

16. Kündigung und Beendigung des Vertrages

16.1. Die Kündigung oder Beendigung von Verträgen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den jeweils getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

16.2. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber werden die bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen, gelieferten Materialien und sonstigen entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet.

16.3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.

17. Verbraucher und Widerrufsrecht

17.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz.

17.2. Soweit dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird der Auftraggeber hierüber gesondert und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form belehrt.

17.3. Soweit der Auftraggeber ausdrücklich verlangt, dass mit der Ausführung der Leistungen vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist begonnen wird, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen und Hinweise gesondert eingeholt.

17.4. Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.

18. VOB/B

18.1. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), gilt nur dann, wenn sie im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart und wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

18.2. Eine allgemeine Bezugnahme auf diese AGB stellt keine Einbeziehung der VOB/B dar.

19. Datenschutz

19.1. Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

19.2. Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Unternehmens.

20. Schlussbestimmungen

20.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20.2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.

20.3. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens als Gerichtsstand.

20.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

20.5. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

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